Recht der Sozialversicherungsträger

Sozialversicherungsträger, insbesondere gesetzliche Kranken- und Pflegekassen stoßen oftmals auf ungeklärte Fragen der Rechts- und Sozialordnung. Das kann Fragen der internen Organisationsverfassung, der Haftung von Organen oder der Ausgestaltung der eigenen (hoheitlichen) Tätigkeit aber auch Fragen der Interaktion mit anderen Versicherungsträgern, Aufsichtsbehörden und Leistungserbringern oder Dienstleistern betreffen. In all diesen Fragen sind wir Ihr kompetenter Ansprechpartner.

Organisationsverfassung

Sozialversicherungsträger werden durch ihren Vorstand nach außen vertreten und von ihrem Verwaltungsrat überwacht. Pflichten und Kompetenzen dieser Organe untereinander, aber auch die Reichweite der eigenen Rechte und Pflichten, auch vor dem Hintergrund von oftmals einschneidenden Maßnahmen der Aufsichtsbehörden sind vielfach nicht eindeutig und bedürfen der fachkundigen Aufarbeitung. Dabei unterstützen wir Sie, auch bei der Wahrung Ihrer Interessen, gerne.

Zusammenwirken mit anderen Sozialversicherungsträgern

Ob ein Zusammenwirken mit anderen Sozialversicherungsträgern in Form einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE), eines eingetragenen Vereins (e.V.), einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG), einer Genossenschaft (e.G.) oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) erfolgt ist oft von Zufälligkeiten abhängig. Allerdings sind an diese Entscheidungen oftmals gravierende Rechtsfolgen und auch Haftungsfolgen für die Sozialversicherungsträger geknüpft. Wir beraten Sie sowohl bei der Wahl der richtigen Instrumentarien für ein Zusammenwirken als auch bei einem denkbaren Wechsel von der einen in die andere Rechtsform. Dabei berücksichtigen wir neben sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten auch Fragen des Steuerrechts.

Binanzielle Fragen

Der Gesetzgeber greift in den letzten Jahren vielfach – auch unverhältnismäßig – in die Organisationsverfassung und in die Finanzen der Körperschaften des öffentlichen Rechts ein. Mit einer frühzeitigen Analyse auch der bilanziellen Möglichkeiten kann der Rechtsträger sich Handlungsoptionen sichern, die andernfalls verloren gehen. Auch hier unterstützen wir durch Rechtsgutachten oder bei der Abstimmung mit der Aufsicht.

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